1) Vollwertige Krankenversichertenkarten für alle Geflüchteten direkt nach der Einreise.
2) Spezifische Regelungen für die Abrechnung und Begutachtung flüchtlingsspezifischer ambulanter Psychotherapien einschließlich der notwendigen Dolmetscher- und Fahrtkosten als Teil der Krankenbehandlung.
a) Das Genehmigungsverfahren für ambulante Psychotherapien darf dabei nicht unterhalb der Standards geregelt werden, welche die GKV für andere PatientInnengruppen vorgibt.
b) Entsprechend des besonderen Bedarfs besonders schutzbedürftiger, psychisch belasteter oder traumatisierter Geflüchteter sind auch approbierte PsychotherapeutInnen ohne GKV-Zulassung für die Versorgung vulnerabler Geflüchteter zu ermächtigen.
c) Dolmetscherkosten müssen als notwendiger Teil der Krankenbehandlung anerkannt werden.
3) Ausbau und Finanzierung der psychosozialen Zentren zur Kompensation der besonderen Versorgungslücken im Bereich der ambulanten psychosozialen Versorgung Geflüchteter