Unter erheblichem Protest aus der Zivilgesellschaft und der Opposition wurde im Februar 2016 mit großer Mehrheit des Bundestages das sogenannte Asylpaket II beschlossen, welches am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Neben der besonders kritisierten Einführung beschleunigter Asylverfahren wurden zahlreiche Änderungen des materiellen und prozessualen Asyl- und Aufenthaltsrechts vorgenommen. Gerade im Hinblick auf Abschiebungsverbote und Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen wurden ernst zu nehmende
Änderungen vollzogen. Die Einschätzungen dieser Änderungen reichen weit auseinander. Zum Teil wird vertreten, es handele sich lediglich um eine Kodifizierung der bisherigen Rechtsprechung, welche mit Blick auf die praktischen Probleme angebracht sei, um die Instanzgerichte durch den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu erinnern. Andere wiederum gehen davon aus, es handele sich um eine massive Schlechterstellung besonders Schutzbedürftiger.
Inhalt
I. Einleitung
II. Änderungen in § 60 Abs. 7 AufenthG
1. Bisherige Rechtsprechung zu Satz 1
2. Neuerung durch Einfügung von Satz 2
3. Änderungen durch Einfügung von Satz 3 und 4
4. Geänderte Anforderungen an ein Attest
III. Änderungen in § 60a AufenthG
1. Änderungen durch die Einfügung von Abs. 2c
2. Änderungen durch die Einfügung von Abs. 2d
IV. Zusammenfassung